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Kammergericht Berlin: 2+10 Systeme nicht verkehrsfähig

M. Bo Hillebrand

20. Mai 2025

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.03.2025 (Az.: 5 UKI 3/25) entschieden, dass sog. 2+10-E-Zigarettensysteme nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern die Kombination aus E-Zigarette und Nachfüllbehälter ein Volumen von insgesamt mehr als 2 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit ergibt. Hintergrund der Entscheidung ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG), wonach elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen, die Nikotin enthalten, nur mit einem maximalen Tankvolumen von 2 ml in Verkehr gebracht werden dürfen.


Konkret betraf der Beschluss elektronische Zigaretten, die bereits beim erstmaligen Verkauf mit 2 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit befüllt sind und durch einen zusätzlichen 10 ml Nachfüllbehälter erweitert werden können (sog. 2+10-Systeme). Das Kammergericht sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzliche Volumenbegrenzung für Einwegprodukte und untersagte das Inverkehrbringen dieser Produktkombination.


Fraglich bleibt allerdings, ob diese Entscheidung auf sog. 0+10-E-Zigarettensysteme übertragbar ist. Bei diesen Systemen ist der Tank der elektronischen Zigarette beim erstmaligen Verkauf nicht befüllt. Der Verbraucher kann jedoch eigenständig einen 10 ml Nachfüllbehälter anschließen und diesen auch während des Gebrauchs angedockt lassen. Der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG nennt eine ausdrückliche Volumenbegrenzung nur für elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen, nicht jedoch explizit für nachfüllbare elektronische Zigaretten, die ohne nikotinhaltige Flüssigkeit verkauft werden.


Die Reichweite des Beschlusses könnte dennoch auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von 0+10-Systemen haben. Eine abschließende Klärung dieser Frage bleibt jedoch weiteren Gerichtsentscheidungen vorbehalten. Hersteller und Händler entsprechender Produkte sollten daher besonders sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte möglicherweise von den Erwägungen dieses aktuellen Beschlusses betroffen sein könnten.

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