Allgemeine gesundheitsbezogene Angabe. Was Sie beachten müssen!

Allgemeine gesundheitsbezogene Angaben sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (EuGH C-524/18).

Interaktives Tool: Was bedeutet „beifügen“ nach EuGH C-524/18?

Fehlerhaftes Beifügen häufiger Grund für Abmahnungen

Allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben wie „für das Immunsystem“, „für Energie“ oder „für Konzentration“ sind nach Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) nur zulässig, wenn ihnen mindestens eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
In der Praxis ist ein fehlerhaftes „Beifügen“ einer der häufigsten Auslöser für Abmahnungen (insbesondere in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel).

Das EuGH-Urteil C-524/18 (30.01.2020) macht deutlich, dass „beifügen“ mehr bedeutet als „irgendwo erwähnen“:
Es braucht eine inhaltliche Entsprechung und eine klare visuelle Zuordnung,
damit Verbraucher den Zusammenhang sofort verstehen.

Was ist eine „allgemeine“ gesundheitsbezogene Angabe?

Eine allgemeine (nicht spezifische) gesundheitsbezogene Angabe ist ein Verweis auf Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen
oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, ohne eine konkrete zugelassene Wirkung sauber zu benennen.
Typische Formulierungen sind „für das Immunsystem“, „für die Abwehrkräfte“, „für Herz & Kreislauf“ oder „für das Gehirn“.
Solche Aussagen sind nicht automatisch unzulässig – sie müssen aber nach Art. 10 Abs. 3 HCVO mit mindestens einem
zugelassenen spezifischen Claim abgesichert werden.

Was ist eine „spezielle“ gesundheitsbezogene Angabe?

Spezielle gesundheitsbezogene Angaben sind die konkret zugelassenen Claims (Art. 13/14 HCVO),
die sich auf einen bestimmten Stoff und eine definierte Wirkung beziehen (z. B. „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion
des Immunsystems bei“). Sie dienen als „Beleg“ für allgemeine Gesundheitsverweise und müssen deshalb
passend ausgewählt und verständlich zugeordnet werden.

Hier können Sie gezielt nach zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben suchen

Nutzen Sie den Healths-Claims-Check, um gezielt nach zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu suchen. 

EuGH C-524/18: Was bedeutet „beifügen“ genau?

1) Materielle Dimension: inhaltliche Entsprechung

Die beigefügte spezielle Angabe muss die allgemeine Aussage inhaltlich untermauern.
Praktisch heißt das: Allgemeiner Claim und zugelassener Claim müssen sich auf denselben Gesundheitsaspekt beziehen.
Ein zugelassener Claim, der etwas anderes belegt, genügt nicht.

2) Visuelle Dimension: klare Zuordnung

Zusätzlich ist grundsätzlich eine Gestaltung erforderlich, die eine unmittelbare Zuordnung erlaubt.
In der Praxis bedeutet das meist: räumliche Nähe bzw. eine Präsentation, bei der Verbraucher den Zusammenhang
ohne Suchen, Scrollen oder Rätselraten erfassen.

Ausnahme: Sternchenhinweis (*)

Nur ausnahmsweise kann ein Sternchenhinweis ausreichen, wenn die speziellen Angaben wegen
großer Zahl oder Länge nicht vollständig neben der allgemeinen Angabe stehen können.
Auch dann muss die Zuordnung klar und verständlich bleiben.

Warum Verstöße häufig abgemahnt werden

  • Keine visuelle Zuordnung: Allgemeine Aussage prominent, zugelassene Claims „irgendwo anders“ (z. B. Rückseite, Footer, andere Unterseite).
  • Unklarer Sternchenhinweis: Sternchen vorhanden, aber der Bezug ist nicht eindeutig oder schwer auffindbar.
  • Materiell unpassend: Der beigefügte Claim belegt nicht den behaupteten Gesundheitsaspekt.
  • Online-Werbung: Allgemeine Aussagen in Shop-Listings/Ads ohne beigefügte zugelassene Claims (oder nur über Umwege erreichbar).

Praxis-Tipp: Wer allgemeine Aussagen wie „für Immunsystem“ oder „für Konzentration“ verwendet, sollte vor Veröffentlichung prüfen,
ob die beigefügten zugelassenen Claims wirklich denselben Gesundheitsaspekt abdecken und für Verbraucher
sofort und eindeutig zugeordnet sind.

Health-Claims-Schnellcheck (Art. 10 Abs. 3 HCVO)

  • Ist die Aussage allgemein/nichtspezifisch (z. B. „für …“, „unterstützt …“)?
  • Gibt es mindestens eine zugelassene spezielle Angabe (Art. 13/14)?
  • Materiell: Deckt die spezielle Angabe denselben Gesundheitsaspekt ab?
  • Visuell: Ist die spezielle Angabe unmittelbar zugeordnet (Nähe) oder ausnahmsweise per Sternchen klar verknüpft?
  • Ist die Darstellung insgesamt klar, verständlich und rechtlich konsistent?

FAQ

Was ist eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe?

Ein nichtspezifischer Verweis auf gesundheitliche Vorteile (z. B. „für das Immunsystem“), der nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 HCVO zulässig ist.

Was heißt „beifügen“ nach EuGH C-524/18?

„Beifügen“ verlangt sowohl eine inhaltliche Entsprechung (materiell) als auch eine klare visuelle Zuordnung (visuell) zwischen allgemeiner Aussage und zugelassenem Claim.

Müssen allgemeiner und spezieller Claim nebeneinander stehen?

Grundsätzlich ist eine Gestaltung erforderlich, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglicht (typisch: räumliche Nähe). Ziel ist, dass Verbraucher den Zusammenhang sofort erfassen.

Wann reicht ein Sternchenhinweis?

Nur ausnahmsweise, wenn die speziellen Angaben wegen großer Zahl oder Länge nicht vollständig neben der allgemeinen Angabe stehen können und die Zuordnung trotzdem klar bleibt.

Gilt das auch für Online-Shops und Werbung?

Ja. Fehler passieren besonders häufig in Listings, Ads und Landingpages, wenn allgemeine Aussagen verwendet werden, ohne dass die zugelassenen Claims klar „beigefügt“ sind.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Health Claims?

Unterschreiben Sie nicht einfach die vom Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung. In vielen Fällen ist diese zu weit gefasst. Unterlassungsverpflichtungen binden Sie grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung und haben damit aufgrund der regelmäßig mit ihnen verbundenen Vertragsstrafenregelungen ganz erhebliche Konsequenzen.

Erfahren Sie hier mehr über Abmahnungen und kalkulieren Sie Ihr Kostenrisiko.  

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