Ratgeber & Tool

E-Liquid-Inhaltsstoffe:
Was ist verboten?

Ein umfassender Leitfaden zu verbotenen Inhaltsstoffen in E-Liquids – inklusive kostenlosem Checker-Tool basierend auf der TabakerzV, CLP-Verordnung und geplantem Referentenentwurf.

Grundlagen

Welche Stoffe sind in E-Liquids verboten?

In Deutschland unterliegen die Inhaltsstoffe von E-Liquids strengen regulatorischen Vorgaben. Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) definieren, welche Stoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern nicht verwendet werden dürfen.

Die Verbotsliste umfasst mehrere Kategorien: Vitamine und Zusatzstoffe, die den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens erwecken, stimulierende Substanzen wie Koffein oder Taurin, CMR-Stoffe (karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) sowie bestimmte gesundheitsschädliche Aromastoffe wie Diacetyl.

Gut zu wissen

Die Rechtsgrundlage bildet § 28 TabakerzV i.V.m. Anlage 2. Zusätzlich verbietet die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 alle als CMR 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoffe. Ein Referentenentwurf des BMEL sieht zudem das Verbot von Menthol, Cooling Agents und Sucralose vor.

Recht

Der rechtliche Rahmen

Die Regulierung von E-Liquid-Inhaltsstoffen beruht auf mehreren Rechtsquellen: dem TabakerzG als gesetzlicher Grundlage, der TabakerzV mit der konkreten Verbotsliste in Anlage 2, der europäischen CLP-Verordnung für CMR-Stoffe sowie dem geplanten Referentenentwurf zur 5. Änderungsverordnung.

Besonders wichtig: Auch Stoffe, die nicht explizit in der Verbotsliste aufgeführt sind, können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG verboten sein, wenn sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Jeder Einzelfall sollte daher individuell geprüft werden.

Praxis

Verboten vs. geplant verboten – Beispiele

Die folgende Übersicht zeigt typische Beispiele für verbotene und geplant verbotene Inhaltsstoffe in E-Liquids.

Inhaltsstoff Status Warum?
Diacetyl (2,3-Butandion) Verboten Gesundheitsschädlicher Aromastoff gemäß Anlage 2 Nr. 5a TabakerzV
Koffein Verboten Stimulierender Zusatzstoff gemäß Anlage 2 Nr. 2 TabakerzV
Vitamin E (Tocopherol) Verboten Erweckt den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens (Anlage 2 Nr. 1)
Menthol Geplant Referentenentwurf 5. ÄndVO TabakerzV – Verbot voraussichtlich 2026/2027
Sucralose Geplant Referentenentwurf 5. ÄndVO TabakerzV – Verbot voraussichtlich 2026/2027

⚠ Vorsicht

Die Datenbank des E-Liquid-Checkers umfasst über 1.200 Stoffe aus drei verschiedenen Rechtsquellen. Auch wenn ein Stoff nicht in der Datenbank enthalten ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er erlaubt ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht gelistete Stoffe verboten sein.

Tool

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Risiken

Was bei Verstößen droht

Die Verwendung verbotener Inhaltsstoffe in E-Liquids kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Das vorsätzliche Inverkehrbringen ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässiges verwenden ist eine Ordnungswidrigkeit.

Wettbewerber können Abmahnungen auf Grundlage des UWG aussprechen und ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung verlangen.

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