Inhaltsübersicht
Grundlagen
Welche Stoffe sind in E-Liquids verboten?
In Deutschland unterliegen die Inhaltsstoffe von E-Liquids strengen regulatorischen Vorgaben. Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) definieren, welche Stoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern nicht verwendet werden dürfen.
Die Verbotsliste umfasst mehrere Kategorien: Vitamine und Zusatzstoffe, die den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens erwecken, stimulierende Substanzen wie Koffein oder Taurin, CMR-Stoffe (karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) sowie bestimmte gesundheitsschädliche Aromastoffe wie Diacetyl.
Gut zu wissen
Die Rechtsgrundlage bildet § 28 TabakerzV i.V.m. Anlage 2. Zusätzlich verbietet die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 alle als CMR 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoffe. Ein Referentenentwurf des BMEL sieht zudem das Verbot von Menthol, Cooling Agents und Sucralose vor.
Recht
Der rechtliche Rahmen
Die Regulierung von E-Liquid-Inhaltsstoffen beruht auf mehreren Rechtsquellen: dem TabakerzG als gesetzlicher Grundlage, der TabakerzV mit der konkreten Verbotsliste in Anlage 2, der europäischen CLP-Verordnung für CMR-Stoffe sowie dem geplanten Referentenentwurf zur 5. Änderungsverordnung.
Besonders wichtig: Auch Stoffe, die nicht explizit in der Verbotsliste aufgeführt sind, können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG verboten sein, wenn sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Jeder Einzelfall sollte daher individuell geprüft werden.
Praxis
Verboten vs. geplant verboten – Beispiele
Die folgende Übersicht zeigt typische Beispiele für verbotene und geplant verbotene Inhaltsstoffe in E-Liquids.
| Inhaltsstoff | Status | Warum? |
|---|---|---|
| Diacetyl (2,3-Butandion) | Verboten | Gesundheitsschädlicher Aromastoff gemäß Anlage 2 Nr. 5a TabakerzV |
| Koffein | Verboten | Stimulierender Zusatzstoff gemäß Anlage 2 Nr. 2 TabakerzV |
| Vitamin E (Tocopherol) | Verboten | Erweckt den Eindruck eines gesundheitlichen Nutzens (Anlage 2 Nr. 1) |
| Menthol | Geplant | Referentenentwurf 5. ÄndVO TabakerzV – Verbot voraussichtlich 2026/2027 |
| Sucralose | Geplant | Referentenentwurf 5. ÄndVO TabakerzV – Verbot voraussichtlich 2026/2027 |
⚠ Vorsicht
Die Datenbank des E-Liquid-Checkers umfasst über 1.200 Stoffe aus drei verschiedenen Rechtsquellen. Auch wenn ein Stoff nicht in der Datenbank enthalten ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er erlaubt ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht gelistete Stoffe verboten sein.
Tool
E-Liquid Inhaltsstoff-Checker
Prüfen Sie direkt, ob ein Inhaltsstoff in E-Liquids gemäß TabakerzV verboten oder geplant verboten ist. Die Suche funktioniert nach Stoffname, CAS-Nummer oder Kategorie.
E-Liquid Inhaltsstoff-Checker
Prüfen Sie, ob ein Inhaltsstoff in E-Liquids gemäß § 28 TabakerzV verboten ist.
Inhaltsstoff oder CAS-Nummer eingeben
Durchsuchen Sie 1.538 Einträge zu verbotenen und geplant verbotenen Stoffen in E-Liquids.
Unsicher bei E-Liquid-Inhaltsstoffen?
Als Rechtsanwalt für E-Zigaretten-Recht berate ich Sie zur rechtskonformen Zusammensetzung Ihrer Produkte.
Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der TabakerzV Anlage 2, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie dem Referentenentwurf zur 5. Änderungsverordnung (Stand: 23.01.2026). Sie dient der allein der Orientierung und erfolgt ohne Gewähr. Die Recherche ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Auch Stoffe, die hier nicht aufgeführt sind, können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG verboten sein. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden.
Risiken
Was bei Verstößen droht
Die Verwendung verbotener Inhaltsstoffe in E-Liquids kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Das vorsätzliche Inverkehrbringen ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässiges verwenden ist eine Ordnungswidrigkeit.
Wettbewerber können Abmahnungen auf Grundlage des UWG aussprechen und ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung verlangen.
Wann Sie einen Anwalt brauchen
Probleme mit E-Liquid-Inhaltsstoffen?
Als Anwalt für E-Zigaretten-Recht berate ich Sie zur rechtskonformen Zusammensetzung Ihrer Produkte und vertrete Sie bei Abmahnungen und Behördenverfahren.
Sie sind unsicher, ob ein Inhaltsstoff in Ihrem E-Liquid zulässig ist? Oder Sie haben eine Abmahnung oder behördliche Beanstandung erhalten? Ich berate Sie gerne zur rechtskonformen Produktzusammensetzung und zur Vermeidung regulatorischer Risiken.