M. Bo Hillebrand
20. Juli 2023
Aufsichtsbehörden versuchen, die Verkehrsfähigkeit von Einweg-E-Zigaretten anzugreifen.
Aktuell kommt es gehäuft vor, dass Aufsichtsbehörden die Angabe des Aromas von elektronischen Zigaretten, insbesondere Disposables, als einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des TabakerzG beanstanden.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Beanstandung aus verschiedenen Gründen potenziell rechtswidrig ist.
Gemäß § 18 Abs. 4 des TabakerzG gelten die Bestimmungen von § 18 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 TabakerzG auch für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Allerdings gibt es in § 18 Abs. 4 TabakerzG eine Ausnahme in Bezug auf die Angabe von „Informationen über die Aromastoffe“. Diese Ausnahme basiert auf der Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie (TPD) in das deutsche Recht.
Die TPD ist eine europäische Richtlinie, die die Regulierung von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten harmonisiert. Die Richtlinie legt spezifische Anforderungen an die Etikettierung und Verpackung von Tabakerzeugnissen fest.
Die Ausnahme bezüglich der „Informationen über die Aromastoffe“ ist entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht nur deshalb in der TPD festgelegt worden, um Konflikte mit anderen Bestimmungen zu vermeiden.
Da die TPD als 1:1 Umsetzung in nationales Recht umgesetzt wurde, haben die nationalen Aufsichtsbehörden die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften im Sinne der TPD zu überwachen. Es ist wichtig zu beachten, dass sie dabei innerhalb des Rahmens der TPD agieren müssen und keine zusätzlichen Anforderungen einführen dürfen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen.
Daher ist es fraglich, ob die Beanstandung der Aufsichtsbehörden gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG rechtens ist. Die Tatsache, dass die TPD explizit eine Ausnahme für die Angabe von Informationen über die Aromastoffe nicht nur zur Vermeidung von Konflikten mit der Kennzeichnung von Inhaltsstoffen vorsieht und die nationalen Vorschriften diese Ausnahme übernommen haben, spricht dafür, dass die Angabe des Aromas von elektronischen Zigaretten grundsätzlich erlaubt ist.
„Disposable“ bezieht sich auf Einweg-E-Zigaretten, die nach Gebrauch entsorgt werden. Diese Art von E-Zigaretten wird oft als praktische Alternative zu herkömmlichen Zigaretten betrachtet. Die Frage der Angabe des Aromas bei Einweg-E-Zigaretten ist insofern relevant, als dass diese Produkte oft vorgefüllt sind und somit das Aroma bereits enthalten ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Angabe des Aromas auf der Verpackung oder dem Behälter von Einweg-E-Zigaretten als eine Form der Information für den Verbraucher angesehen werden kann und somit grundsätzlich erlaubt sein könnte.
Auch der Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 TabakerzG und die bestehenden objektiven Unterschiede von E-Liquid zu Tabak sprechen dafür, dass § 18 Abs. 4 TabakerzG Angaben zum Aroma des E-Liquid zulassen.
Von Beanstandungen betroffene kann auch die Angabe des Aromas bei Nachfüllbehältern für E-Zigaretten sein. Nachfüllbehälter sind separate Behälter, die verwendet werden, um E-Zigaretten mit Flüssigkeit zu befüllen, die das Aroma enthält.
Beanstandungen von Aufsichtsbehörden müssen auf einer soliden rechtlichen Grundlage basieren und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden ihre Entscheidungen transparent und nachvollziehbar treffen und dabei die spezifischen Bestimmungen des TabakerzG und der TPD berücksichtigen.
Die Beanstandung der Angabe des Aromas von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern als Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG ist potenziell rechtswidrig.
Die Ausnahme bezüglich der Informationen über die Aromastoffe in der TPD könnte die Angabe des Aromas auf den Verpackungen und Behältern von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern erlauben.
Eine solche Beanstandung sollte nicht akzeptiert werden. Bereits in der Anhörung sollte umfassend dargelegt werden, warum die Kennzeichnung des Aromas von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern als mit § 18 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 TabakerzG vereinbar angesehen werden kann.