M. Bo Hillebrand
17. Jan. 2022
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2023, Az. 20 W 114/22
Im vorliegenden Fall betraf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2023, Az. 20 W 114/22, die Frage, ob Einweg-Elektronische Zigaretten („Disposable E-Zigaretten“) als „kindersicher“ im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG gelten, wenn sie durch das Saugen am Mundstück aktiviert werden. Die Antragstellerin argumentierte, dass diese Art von Einweg-E-Zigaretten nicht als kindersicher gelten können, da sie von Kindern verwendet oder geöffnet werden könnten. Sie forderte ein Verkaufsverbot für diese Produkte.
Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Ansicht jedoch. Es stellte klar, dass die Vorschriften des TabakerzG nicht verlangen, dass sämtliche Gesundheitsrisiken für Kinder im Zusammenhang mit Einweg-E-Zigaretten ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften wurde die Möglichkeit geschaffen, technische Anforderungen für elektronische Zigaretten in Bezug auf Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen. Jedoch sah der Verordnungsgeber hier bislang keinen Handlungsbedarf, was den Schluss zulasse, dass er die Ausstattung von Einweg-E-Zigaretten mit kindersicheren Verschlüssen und Öffnungsmechanismen nicht für zwingend erforderlich halte.
Darüber hinaus argumentierte das OLG Düsseldorf, dass die Antragstellerin nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass das in den Einweg-E-Zigaretten enthaltene giftige Nikotin von Kindern in einer Weise inhaliert werden könne, dass eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei. Sie stützte sich auf eine E-Mail, in der behauptet wurde, dass Kinder in der Lage wären, den Unterdruckmechanismus der E-Zigaretten zu aktivieren und den Dampf zu inhalieren. Die Antragsgegnerin widersprach jedoch dieser Behauptung und stützte ihre Argumentation auf ein Gutachten, das darauf hinwies, dass die erste Inhalation einen massiven Hustenreflex bei Kindern auslöse.
Abschließend stellte das Gericht fest, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass Kinder das in den streitgegenständlichen Einweg-E-Zigaretten enthaltene Nikotin in einer Dosis inhalieren könnten, die eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung vermuten lasse. Es bezog sich auf mehrere Gutachten, die jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass die in den E-Zigaretten enthaltene Nikotinkonzentration kein relevantes Risiko darstelle. Folglich wurde der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Diese Entscheidung trägt zur Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Kindersicherheit von Einweg-E-Zigaretten bei und liefert wichtige Erkenntnisse für Hersteller und Verkäufer von elektronischen Zigaretten. Sie unterstreicht auch die Bedeutung einer gründlichen und ausgewogenen Risikobewertung bei der Beurteilung der Sicherheit von Produkten, die potenziell für Kinder zugänglich sein könnten.