Cooling Agent, Sucralose und Menthol-Verbot in E-Liquids: Handlungsbedarf für Hersteller
Ein aktueller Regelungsvorschlag zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) sieht vor, bestimmte Stoffe in E-Liquids künftig zu untersagen. Sie finden den betreffenden Referentenentwurf hier. Die Verbote sollen 6 Monate nach Verkündung der Änderungsverordnung in Kraft treten. Eine Abverkaufsregelung ist nicht vorgesehen!
Im Zentrum stehen Menthol sowie weitere Stoffe aus der Gruppe der sogenannten Cooling Agents. Auch wenn es sich derzeit (noch) um einen Entwurf handelt, ist die praktische Konsequenz absehbar:
Hersteller, Markeninhaber, Lohnabfüller und Importeure müssen sich frühzeitig mit Rezeptur-Umstellungen, Rohstofflisten, Produktportfolios, Packaging und Marktbegleitkommunikation befassen.
Die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungszeiten lassen sich im Regelfall nicht kurzfristig „aufholen“, wenn ein Verbot kurzfristig in Kraft treten sollte.
Warum „Menthol-Verbot“ und „Cooling Agents“ jetzt ein Compliance-Thema sind
Bereits die Diskussion über ein Menthol-Verbot in E-Zigaretten-Liquids ist für Hersteller wirtschaftlich relevant: Menthol und Kühlkomponenten sind häufig nicht bloße Geschmacksstoffe, sondern prägen Sensorik und Inhalationserlebnis. Ein Wegfall kann daher eine Neuentwicklung ganzer Rezepturlinien erfordern – einschließlich Stabilitätsprüfungen, Produktkonsistenz, Qualitätskontrolle, Spezifikationsmanagement und Anpassung von Artwork/Etiketten. Parallel entstehen Risiken in Vertrieb und Marketing, etwa wenn Produktnamen („Ice“, „Cool“, „Menthol“) oder Beschreibungen nach einer Umstellung nicht konsequent bereinigt werden.
Menthol: Warum ein Totalverbot verfehlt wäre
Ein pauschales, unterschiedsloses Totalverbot von Menthol ist rechtlich wie sachlich nicht überzeugend.
Die wesentlichen Bedenken lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Systematik und Einordnung: Menthol ist seiner Funktion nach typischerweise ein Aromastoff (Geruch/Geschmack). Die im Referentenentwurf vorgesehene Behandlung als „sonstiger“ Zusatzstoff passt systematisch nicht zur Differenzierung, die der europäische Rechtsrahmen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen zugrunde legt.
- „Gesundheitsnutzen“-Narrativ: Die Annahme, Verbraucher würden Menthol in E-Liquids als gesundheitsfördernd verstehen, erscheint nicht tragfähig. Dass ein Stoff auch in anderen Produktkategorien (z. B. Arzneimittel/Medizinprodukte) vorkommt, begründet für sich genommen kein verbotsrelevantes „Health-Claim“-Verständnis im Kontext von E-Liquids.
- Regulatorische Folgerisiken durch Substitution: Menthol ist vergleichsweise gut toxikologisch dokumentiert. Ein Totalverbot kann zu einer Ausweichbewegung auf Ersatzstoffe führen, deren Datenlage (insbesondere im Hinblick auf Inhalationsexposition) deutlich schwächer ist. Das Risiko wird dann nicht zwingend reduziert, sondern möglicherweise lediglich verlagert.
Hinzu kommen Abgrenzungsfragen bei Stoffkategorien, die an ein „Erleichtern des Inhalierens“ oder an die „Nikotinaufnahme“ anknüpfen sollen. Solche Verbotsansätze sind im Detail rechtlich anspruchsvoll, weil E-Zigaretten in der Regulierungssystematik eigenständig behandelt werden und Übertragungen aus anderen Produktkategorien nicht ohne Weiteres gelingen.
Verhältnismäßigkeit: Warum mildere Mittel zu prüfen sind
Unabhängig von der politischen Zielrichtung stellt sich juristisch stets die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Ein Totalverbot ist das schärfste Instrument. Sofern Risiken konzentrations- oder nutzungsabhängig diskutiert werden, liegt es nahe, dass Höchstmengen oder differenzierte Regelungen als milderes Mittel in Betracht kommen können. Gerade bei pauschalen Verboten ist die Begründungslast hoch – und die rechtliche Angreifbarkeit typischerweise entsprechend ausgeprägt.
Ungeachtet der Kritik: Hersteller müssen jetzt Szenarien planen
So deutlich die genannten Bedenken sind: Unternehmen sollten nicht darauf setzen, dass das Vorhaben nicht umgesetzt wird oder sich nur „abmildert“. Wer erst nach einer finalen Verkündung reagiert, riskiert Engpässe, erhebliche Mehrkosten und operative Reibungsverluste – bis hin zu
Marktrücknahmen oder Vertriebsstopps einzelner Linien.
Deshalb ist ein strukturierter, zweigleisiger Ansatz sinnvoll:
- rechtliche Bewertung des Vorhabens und
- gleichzeitige Vorbereitung der technisch-operativen Umstellung.
Konkrete To-dos für Hersteller (Rezeptur, Supply Chain, Marktauftritt)
1) Betroffenheit sicher feststellen
- Portfolio-Screening aller SKUs auf Menthol und Cooling Agents, inklusive Rohstoff- und Aromamischungen.
- Lieferantendokumentation konsolidieren (Spezifikationen, CAS-Bezüge, Handelsnamen, Chargenschwankungen, CoAs).
- Marketing-Inventur: Produktnamen, Claims und Bildwelten identifizieren, die Menthol/Kühle nahelegen.
2) Rezepturpfade entwickeln – Substitution rechtlich absichern
Die Auswahl alternativer Stoffe ist keine triviale Entscheidung. Sie berührt regulatorische Zulässigkeit, mögliche spätere Nachregulierung, Dokumentations- und Nachweisanforderungen sowie Haftungs- und Regressrisiken in der Lieferkette.
Zudem entstehen neben Aufsichtsrechtlichen und auch strafrechtlichen nicht zuletzt wettbewerbsrechtliche Risiken, wenn die Umstellung nicht konsistent kommuniziert wird (z. B. Altbestände, Alttexte in Listings, Händlerfeeds, Produktdatenblättern). Wer die drohenden Stoffverbote nicht rechtzeitig umgesetzt hat riskiert beispielsweise strafrechtliche Konsequenzen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Eine anwaltliche Begleitung ist daher regelmäßig geboten – insbesondere bei der Frage, welche Alternativen regulatorisch tragfähig und wirtschaftlich sinnvoll sind.
3) Projektplan rückwärts rechnen
- Entwicklung, Validierung, QC/Analytik, Packaging/Artwork, Händlerkommunikation und Rollout in einen belastbaren Zeitplan bringen.
- Abverkaufs- und Bestandsstrategie vorbereiten (Produktion, Lager, B2B-Abnahme, Umstellungsstichtage).
- Vertragsmanagement prüfen (Spezifikationen, Change-Control, Gewährleistung, Rückruf-/Regressklauseln).
Warum anwaltliche Begleitung jetzt entscheidend ist
Unternehmen müssen Entscheidungen treffen, die in kurzer Zeit erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Wirkung entfalten können:
- von der Stoffauswahl über
- die Rezepturänderung bis zur
- Marktkommunikation.
Gerade bei potenziellen Verboten wie einem Menthol-Verbot in E-Liquids gilt: Wer frühzeitig rechtlich sauber dokumentiert, Optionen prüft und Umstellungen kontrolliert umsetzt, reduziert das Risiko späterer Korrekturen, behördlicher Beanstandungen und wettbewerbsrechtlicher Angriffe (eingeleitet durch eine Abmahnung).
Fazit
Ein pauschales Menthol-Totalverbot erscheint falsch und rechtlich angreifbar. Gleichwohl ist es aus Sicht verantwortlicher Hersteller zwingend, sich jetzt operativ darauf vorzubereiten. Eine kurzfristige Betroffenheitsanalyse sollte dringend durchgeführt werden. Parallel sollten belastbare Rezeptur-Szenarien entwickelt und insbesondere die Wahl etwaiger Ersatzstoffe anwaltlich-regulatorisch begleitet werden.
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Hinweis: Diese Übersicht basiert auf der TabakerzV Anlage 2, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie dem Referentenentwurf zur 5. Änderungsverordnung (Stand: 23.01.2026). Sie dient der allein der Orientierung und erfolgt ohne Gewähr. Die Recherche ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Auch Stoffe, die hier nicht aufgeführt sind, können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG verboten sein. Jeder Einzelfall muss individuell geprüft werden.
Registrieren Sie neue Rezepturen so schnell es geht
Zögern Sie insbesondere nicht, neue Rezepturen registrieren zu lassen. Anderenfalls kann die Stillhaltepflicht gemäß § 24 TabakerzV erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben, wenn die Verbote wie im Referentenentwurf umgesetzt werden.
Reagieren Sie klug auf die neuen Verbote
Ich bin einer der führenden Anwälte der E-Zigaretten-Brache und habe maßgebliche gerichtliche Entscheidungen erstritten. Verlassen Sie sich bei der Reaktion auf die anstehende Änderung der TabakerzV auf meine fundierte Beratung.
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