Inhaltsübersicht
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zu sogenannten Botanicals (pflanzliche Stoffe und Pflanzenextrakte in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) ist seit Jahren eines der größten Abmahnrisiken im Lebensmittelrecht. Besonders häufig stehen Werbeaussagen im Fokus, wenn sie nicht den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) entsprechen; in der Praxis werden solche Verstöße regelmäßig abgemahnt, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-386/23 (Novel Nutriology) liegt nun eine zentrale Leitentscheidung dazu vor, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben über Botanicals zulässig sein können. Das Urteil ist für Hersteller, Händler und Marketingverantwortliche besonders relevant, weil viele Botanicals-Claims unionsrechtlich noch nicht abschließend bewertet sind und die rechtssichere Produktkommunikation daher häufig schwierig bleibt.
Interaktive Tool: Was bedeutet die Entscheidung des EuGH zu Botanicals
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KontaktWorum geht es in C-386/23?
Der EuGH hat sich in C-386/23 mit der Frage befasst, wie die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung auf gesundheitsbezogene Angaben zu Botanicals anzuwenden sind. Für die Praxis entscheidend ist, dass gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich nur unter den unionsrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen verwendet werden dürfen und Übergangs- oder Ausnahmekonstellationen eng zu prüfen sind.
Für Unternehmen bedeutet das: Bereits kleine Formulierungsnuancen in Online-Shop-Texten, Produktetiketten, Amazon-Listings oder Social-Media-Posts können darüber entscheiden, ob eine Aussage als unzulässiger Health Claim bewertet wird und damit ein konkretes Abmahnrisiko auslöst.
Warum das Urteil für Abmahnungen so wichtig ist
Botanical-Claims sind häufig Gegenstand von Abmahnungen, weil Aussagen schnell als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert werden und dann die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen greifen. Gerade im Wettbewerb wird regelmäßig geprüft, ob Werbeaussagen wissenschaftlich abgesichert sind, ob sie inhaltlich zulässig sind und ob sie transparent, spezifisch und nicht irreführend formuliert wurden.
Das Urteil C-386/23 ist deshalb von hoher Praxisrelevanz: Es liefert eine unionsrechtliche Orientierung für die Beurteilung typischer Werbeaussagen zu pflanzlichen Inhaltsstoffen und kann damit unmittelbaren Einfluss auf die rechtliche Bewertung von Produktkommunikation und auf die Verteidigung gegen Abmahnungen haben.
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