Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien nach Art. 11 EU-BattVO vom Endnutzer grundsätzlich leicht entfernbar und austauschbar sein. Das betrifft Pod-Systeme, Akkuträger und insbesondere Einweg-E-Zigaretten massiv. Bestandsware, die vor diesem Stichtag in den Handel abgegeben wurde, darf vom Handel weiter abverkauft werden. Für Lagerware bei Herstellern und Importeuren besteht ein erhebliches rechtliches Risiko — ob sie nach dem Stichtag noch in den Markt abgegeben werden darf, ist nicht abschließend geklärt.
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) verlangt ab dem 18. Februar 2027, dass Gerätebatterien vom Endnutzer „jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können“. Für die E-Zigaretten-Branche ist das ein Einschnitt: Die meisten geschlossenen Pod-Systeme und sämtliche Einweg-E-Zigaretten (Disposables) sind so konstruiert, dass die Batterie nicht endnutzerseitig austauschbar ist. Dieses Designprinzip ist ab dem Stichtag für das Inverkehrbringen unzulässig.
Dass E-Zigaretten von der Pflicht erfasst sind, hat die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur harmonisierten Anwendung des Art. 11 BattVO (Bekanntmachung C/2025/214 vom 10. Januar 2025) ausdrücklich klargestellt. Dort werden „elektronische Zigaretten“ namentlich neben Grußkarten, intelligenten Textilien und am Körper tragbaren Geräten als Beispiel für Produkte mit kleinen Lithium-Gerätebatterien genannt, bei denen die Endnutzer-Entfernbarkeit nach Art. 11 Abs. 1 BattVO gewährleistet sein muss. Eine implizite Branchenausnahme besteht damit nicht.
Für Hersteller, Importeure und Händler stellt sich damit die wirtschaftlich entscheidende Frage, was mit der Ware, die vor dem 18.02.2027 produziert oder importiert wurde, am Stichtag aber noch nicht beim Endkunden gelandet ist, passiert.
Art. 11 Abs. 1 BattVO adressiert nach seinem Wortlaut ausschließlich diejenigen, die Produkte mit Gerätebatterien „in Verkehr bringen“. Das ist nach Art. 3 Nr. 16 BattVO die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt — also der Übergang vom Hersteller oder Importeur zum nächsten Wirtschaftsakteur in der Lieferkette.
Davon zu unterscheiden ist die „Bereitstellung auf dem Markt“ (Art. 3 Nr. 17 BattVO): jede weitere Abgabe in der Vertriebskette. Großhandel, Einzelhandel und Online-Shops „stellen bereit“, aber sie „bringen nicht in Verkehr“. Diese Differenzierung ist im EU-Produktrecht etabliert und entspricht dem New Legislative Framework.
Die Konsequenz: Art. 11 Abs. 1 BattVO greift nicht für nachgelagerte Vertriebsstufen. Was vor dem 18.02.2027 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde darf nach dem Stichtag weiter abverkauft werden.
Sonderfall: Lagerware beim Importeur
Rechtlich entscheidend ist, wann genau eine Ware als „in Verkehr gebracht“ gilt. Die Definition in Art. 3 Nr. 17 BattVO knüpft an die „Abgabe“ an — wann diese vorliegt, ist im Detail nicht abschließend geklärt. Vertreten lassen sich unterschiedliche Sichtweisen: vom Erfordernis der physischen Übergabe bis hin zu einer wirtschaftlich-funktionalen Betrachtung, die etwa bereits Eigentumsübergang, fakturierte Auslieferung oder fest zugeordnete Konsignationsware genügen lässt. Welche Auslegung die Marktüberwachungsbehörden und Gerichte zukünftig anlegen werden, ist offen.
Für Importeure bedeutet das ein erhebliches Risiko: Sollten Behörden eine enge Auslegung des Inverkehrbringens vertreten, fiele Ware, die am 18.02.2027 noch nicht aus dem Importeurslager abgegeben wurde, mit der späteren Abgabe unter das neue Recht — mit der Folge, dass Disposables und nicht-konforme Pod-Systeme nicht mehr in den Markt gebracht werden dürften. Die wirtschaftlichen Konsequenzen wären erheblich.
In dieser Situation ist eine pauschale Vorab-Aussage weder möglich noch sinnvoll. Die Beurteilung hängt von der konkreten Lieferketten-, Vertrags- und Logistikgestaltung im Einzelfall ab — und davon, wie sich die behördliche Praxis nach dem Stichtag entwickelt. Importeure sollten die Frage frühzeitig im konkreten Sachverhalt prüfen lassen und ihre Geschäftsabläufe entsprechend strukturieren.
Praktische Empfehlungen für Importeure und Händler
Lagerbestände rechtzeitig disponieren. Importeure sind gut beraten, ihre Bestände an nicht-konformer Ware so zu disponieren, dass die Abgabe an Großhändler und Distributoren vor dem Stichtag erfolgt. Damit lässt sich das oben beschriebene Auslegungsrisiko entschärfen. Eine ordnungsgemäße Abgabe an Abnehmer vor dem Stichtag ist rechtlich Inverkehrbringen unter Altrecht — die Abnehmer können die Ware anschließend regulär weiterverkaufen.
Übergang sauber dokumentieren. Lieferscheine, Rechnungen, Frachtpapiere und Buchungssätze, die das Datum der Abgabe vom Importeurslager belegen, sind im Streitfall das entscheidende Beweismittel. Im Zweifel trägt der Importeur die Darlegungslast für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Keine Scheinabgaben an Konzerngesellschaften. Ein „Verkauf“ an eine konzernverbundene Vertriebsgesellschaft, der wirtschaftlich keine echte Marktbereitstellung darstellt, kann von Marktüberwachungsbehörden und Gerichten als Umgehungsgeschäft qualifiziert werden. Die Abgabe muss aus der Sphäre des Inverkehrbringers heraustreten.
Drittlandsimporte sorgfältig timen. Lieferungen aus bspw. China, die nach dem 18.02.2027 die EU-Außengrenze passieren und in den freien Verkehr gebracht werden, fallen ungeachtet des Produktionsdatums unter das neue Recht.
Verbleibende Risiken
Eine gefestigte EuGH-Rechtsprechung zu Art. 11 BattVO existiert noch nicht. Die hier vertretene Auslegung folgt Wortlaut und Systematik der Verordnung, der etablierten Praxis im EU-Produktrecht und den Vorgaben der Kommissionsleitlinien C/2025/214. Eine abweichende Auslegung erscheint kaum vertretbar; gleichwohl sollten betroffene Unternehmen die nationale Marktüberwachungspraxis aufmerksam verfolgen.
Fazit
Bestandsware aus dem Bereich E-Zigaretten — Disposables, Pod-Systeme, Akkuträger — darf nach dem 18.02.2027 weiter abverkauft werden, sofern sie vor dem Stichtag tatsächlich an die Vertriebskette abgegeben wurde. Für Lagerware, die zum Stichtag noch beim Hersteller oder Importeur liegt, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt; hier besteht ein erhebliches Auslegungsrisiko, das in der konkreten Lieferketten- und Vertragsgestaltung zu adressieren ist. Wer rechtzeitig disponiert und den Übergang sauber dokumentiert, schafft die beste Ausgangslage für den Stichtag.
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