Landgericht Hamburg: Nachfüllbehälter dürfen nicht das Mundstück der E-Zigarette enthalten

Mit Beschluss vom 09.04.2026 (Az. 406 HKO 21/26) hat das Landgericht Hamburg eine richtungsweisende Entscheidung zur regulatorischen Einordnung von E-Zigaretten getroffen und dabei insbesondere die Bedeutung der konstruktiven Verbindung zwischen Flüssigkeitsbehälter und Mundstück hervorgehoben.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob ein nikotinhaltiger Flüssigkeitsbehälter als Nachfüllbehälter oder als Einwegkartusche und somit als elektronische Zigarette zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des Gerichts kommt es hierbei entscheidend darauf an, ob der Behälter fest mit einem Mundstück verbunden ist. Ist dies der Fall, liegt keine Nachfüllbehälter mehr vor, sondern eine Einwegkartusche.

Diese rechtliche Einordnung hat weitreichende Konsequenzen. Durch die feste Verbindung von Behälter und Mundstück wird das Erzeugnis strengeren gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Insbesondere gilt dann die Volumenbegrenzung von maximal 2 ml, die für Einwegkartuschen vorgeschrieben ist. Ein Überschreiten dieser Grenze führt zur fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts. Im entschiedenen Fall lag das Volumen bei 10 ml, sodass ein klarer Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben festgestellt wurde.

Darüber hinaus unterstreicht das Gericht, dass die technische Gestaltung eines Produkts nicht nur regulatorische, sondern auch wettbewerbsrechtliche Relevanz besitzt. Die fehlerhafte Einordnung und der Vertrieb nicht konformer Produkte stellen eine unzulässige geschäftliche Handlung dar und können Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern auslösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die konkrete Bauweise – hier die feste Verbindung von Behälter und Mundstück – gesetzliche Schutzvorschriften umgangen oder nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung verdeutlicht damit eindrücklich, dass die Produktarchitektur im Bereich elektronischer Zigaretten rechtlich von zentraler Bedeutung ist. Bereits konstruktive Details wie die feste Verbindung zwischen Behälter und Mundstück entscheiden über die Einordnung des Produkts und damit über die anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Hersteller, Importeure und Händler sind daher gehalten, ihre Produkte sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen, um erhebliche Risiken wie Abmahnungen oder gerichtliche Eilverfahren zu vermeiden.