Werbeverbot für E-Zigaretten und Tabakprodukte: OLG Karlsruhe verschärft Maßstab für Online-Shop-Banner

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2026 – 6 U 1/26

Das Werbeverbot des § 19 TabakerzG gilt nicht nur für Tabakerzeugnisse, sondern ausdrücklich auch für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Mit Urteil vom 08.04.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Reichweite dieses Verbots für Online-Shops weiter konturiert – mit erheblichen Konsequenzen für jeden Händler, der E-Zigaretten, E-Liquids, Pod-Systeme oder Wasserpfeifentabak im Internet anbietet.

Worum ging es?

Antragssteller des Verfügungsverfahrens war der Pro Rauchfrei e.V., ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Gegenstand des Verfahrens war ein Banner auf der Startseite eines Online-Shops, das Wasserpfeifentabak vor mehrfarbigen Farbexplosionen („Splash“-Hintergründe) sowie den Schriftzug „3 NEUE FLAVOURS“ zeigte.

Die ursprüngliche einstweilige Verfügung umfasste mehrere Bannermotive – darunter ausdrücklich auch Werbung für E-Zigaretten-Produkte mit bunten Hintergründen (Vape-Shop-Teaser). Diese Verbote wurden vom Antragsgegner durch Abschlusserklärung akzeptiert; im Berufungsverfahren ging es nur noch um das Tabak-Banner. Die Argumentation des OLG ist jedoch unmittelbar auf E-Zigaretten und Nachfüllbehälter übertragbar, da § 19 Abs. 2 Satz 1 TabakerzG für alle drei Produktkategorien identische Maßstäbe setzt.

Die Kernaussagen der Entscheidung

1. „Splash“-Hintergründe machen Produktdarstellung zur verbotenen Werbung

Tragend für die Annahme verbotener Werbung sind nach Auffassung des 6. Zivilsenats die farbigen Farbexplosionen hinter den Verpackungen. Diese dienten gezielt dazu,

– den Blick auf die Produkte zu lenken,
– die Erzeugnisse „wie durch ein Silvesterfeuerwerk“ als etwas Besonderes hervorzuheben,
– sich an eine mögliche „Geschmacksexplosion“ anzulehnen und
– die Produkte zu „feiern“.

Damit gehe die Darstellung über die Wiedergabe eines sachlichen Hintergrundes hinaus. Es liege eine deutliche „Überschusswirkung“ über eine bloße Produktpräsentation hinaus vor.

2. Schriftzug und Banner-Eigenschaft können dahinstehen

Anders als die Vorinstanz lässt der Senat ausdrücklich offen, ob bereits der Schriftzug „3 NEUE FLAVOURS“ mit signalroter Hervorhebung über eine sachliche Angabe hinausgeht. Ebenso offen bleibt, ob die bloße Verwendung eines Banners auf der eigenen Homepage stets als Werbung zu qualifizieren ist.

3. Keine generelle Freistellung von Pull-Werbung

Eine pauschale Privilegierung sogenannter Pull-Werbung – also Werbung, die dort platziert wird, wo Kunden bereits aktiv suchen – lehnt der Senat ausdrücklich ab. Weder Wortlaut noch Systematik des § 2 Nr. 5, § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 TabakerzG gäben eine solche Einschränkung her. Maßgeblich sei die konkrete Ausgestaltung der Darstellung, nicht ihre Einordnung als Push- oder Pull-Werbung.

4. Verfassungskonformität bestätigt

Die weite Auslegung des Werbebegriffs sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dem Online-Händler bleibe es unbenommen, seine Produkte sachlich zu präsentieren; verboten sei lediglich die werbliche Anpreisung. Im Rahmen der Abwägung mit Jugend- und Gesundheitsschutz sei der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen.

Was bedeutet das für E-Zigaretten-Händler?

Die Entscheidung verschärft die Grenzen der zulässigen Produktdarstellung im Online-Handel mit E-Zigaretten, E-Liquids, Pod-Systemen, Einweg-Vapes, Nachfüllbehältern und Wasserpfeifentabak weiter. Für die Praxis heißt das:

Sachliche Produktdarstellung bleibt zulässig. Die schlichte Abbildung von E-Zigaretten oder Liquid-Flaschen in ihrer Verpackung – auch mit Markenangabe und Geschmacksrichtung – wird vom Verbot nicht erfasst.

Gestalterische „Überschusswirkung“ ist riskant. Sobald grafische Elemente die Produkte erkennbar als „besonders“, „aufregend“ oder „attraktiv“ inszenieren, kippt die Darstellung in den Werbebereich. Typische Risikofaktoren in E-Zigaretten-Shops:

– bunte „Splash“- oder Farbexplosions-Hintergründe hinter Liquid-Flaschen
– Frucht- oder Süßigkeiten-Bildwelten zur Visualisierung von Aromen
– dynamische Effekte wie „Glow“, Rauchwolken, Lichtstrahlen
– emotionale Aufmacher („jetzt shoppen“, „neue Flavours“, Lifestyle-Inszenierung)

Banner auf der eigenen Startseite sind nicht per se zulässig.

Die Tatsache, dass sich der Besucher bereits im Shop befindet, ändert nichts an der werblichen Qualität der Darstellung, wenn diese inhaltlich über sachliche Information hinausgeht.

Prüfungsmaßstab ist die konkrete Verletzungsform.

Online-Händler sollten Banner, Kategoriebilder, Produktteaser und „Neuheiten“-Sliders jeweils einzeln daraufhin prüfen, ob Hintergründe, Effekte oder Bildwelten eine emotionale Aufladung des Produkts erkennen lassen.

Einordnung

Mit dem Urteil reiht sich das OLG Karlsruhe in eine Linie obergerichtlicher Entscheidungen ein, die den Werbebegriff des § 2 Nr. 5 TabakerzG weit auslegen (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 21.01.2026 – 3 Ukl 30/25e; BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 117/16 – Tabakwerbung im Internet). Die Praxis sollte sich darauf einstellen, dass nicht nur Slogans, Personenabbildungen oder Lifestyle-Elemente, sondern auch rein abstrakte grafische Effekte – Farbexplosionen, dynamische Hintergründe, „Glow“- oder „Splash“-Elemente – als verbotene Werbung qualifiziert werden können, sobald sie das Produkt erkennbar emotional aufladen.

Eine Revision gegen das Urteil ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft, das es sich um ein Verfügungsverfahren handelt.

Abmahnung wegen Werbung für E-Zigaretten oder Tabakprodukte erhalten?

Verstöße gegen § 19 TabakerzG werden über § 3a UWG als Wettbewerbsverstoß sanktioniert. Qualifizierte Verbraucherverbände wie der Pro Rauchfrei e.V. sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert und gehen systematisch gegen Online-Shops im E-Zigaretten- und Tabaksegment vor.

Auch Mitbewerber können abmahnen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Bannerwerbung, Kategoriebildern oder Produktdarstellungen in Ihrem Online-Shop für E-Zigaretten, Liquids, Einweg-Vapes oder Tabakerzeugnisse erhalten haben, prüfe ich für Sie, ob die beanstandete Darstellung tatsächlich gegen § 19 TabakerzG verstößt, ob die geforderte Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form abgegeben werden sollte und welche Verteidigungsansätze im Einzelfall bestehen. Auch bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Online-Shops – von der Startseite über Kategorieseiten bis zu Produktdetailseiten – berate ich Sie gerne präventiv.