Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) rückt vom geplanten Verbot sogenannter Cooling Agents in E-Zigaretten ab. Nach dem überarbeiteten Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) vom 5. Oktober 2026 sollen für Menthol und zehn weitere Kühl- und Aromastoffe künftig Höchstmengen je Milliliter Flüssigkeit gelten.
- Verboten werden sollen weiterhin Sucralose und Menthyllactat, neu außerdem Cannabinoide einschließlich Cannabidiol (CBD).
- Besonders streng sind die Werte für die verbreiteten Kühlstoffe WS-3 (0,1 mg/ml) und WS-23 (0,08 mg/ml).
- Übergangsfrist: Die neuen Regeln sollen erst ab dem 13. Monat nach Verkündung gelten; bis dahin hergestellte Ware darf abverkauft werden.
- Status: Es handelt sich um einen Entwurf. Die Verbändeanhörung ist abgeschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Geltendes Recht ändert sich derzeit nicht.
Vom Verbot zur Höchstmenge
Der erste Referentenentwurf vom 23. Januar 2026 sah vor, 13 Zusatzstoffe in Anlage 2 TabakerzV aufzunehmen und damit für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter vollständig zu verbieten. Betroffen waren Menthol, Sucralose und elf synthetische Kühlstoffe. Grundlage war unter anderem die Stellungnahme 003/2026 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu gesundheitlichen Risiken von Kühlstoffen in E-Zigaretten.
Der überarbeitete Entwurf vom 5. Oktober 2026 wählt einen anderen Weg. Ein neuer § 28 Abs. 2 TabakerzV untersagt das Inverkehrbringen von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern, wenn ein in der neuen Anlage 2a genannter Stoff die dort festgesetzte Höchstmenge überschreitet. Die Werte stützen sich auf die BfR-Stellungnahme 054/2026 vom 2. Oktober 2026.
| Punkt | Entwurf 23.01.2026 | Entwurf 05.10.2026 |
|---|---|---|
| Menthol und Kühlstoffe | Verbot (Anlage 2) | Höchstmengen (Anlage 2a) |
| Sucralose, Menthyllactat | Verbot | Verbot |
| Cannabinoide (u. a. CBD) | nicht geregelt | Verbot |
| Umstellungsfrist | 6 Monate nach Verkündung | Anwendung ab dem 13. Monat nach Verkündung |
| Abverkauf von Altware | nicht vorgesehen | bis zum Abbau der Bestände |
Die geplanten Höchstmengen (Anlage 2a TabakerzV-Entwurf)
Die Höchstmengen gelten je Milliliter Flüssigkeit und für jeden Stoff einzeln. Eine Summenregel für Kombinationen mehrerer Kühlstoffe enthält der Entwurf nicht.
| Stoff laut Entwurf | CAS-Nr. (u. a.) | Höchstmenge (mg/ml) |
|---|---|---|
| Menthol | 89-78-1 | 26 |
| Menthylacetat | 89-48-5 | 26 |
| Menthon | 89-80-5 | 13 |
| 1,8-Cineol | 470-82-6 | 3,2 |
| Ethyl-2-[[(1R,2S,5R)-5-methyl-2-propan-2-ylcyclohexancarbonyl]amino]acetat (WS-5) | 68489-14-5 | 2,6 |
| (1R,2S,5R)-2-Isopropyl-N-(4-methoxyphenyl)-5-methylcyclohexanecarboxamid (WS-12) | 68489-09-8 | 1,8 |
| Isopulegol | 89-79-2 | 1,4 |
| 3-L-Menthoxypropan-1,2-diol (Cooling Agent 10) | 87061-04-9 | 1 |
| Menthon-1,2-glycerolketal | 63187-91-7 | 0,2 |
| N-Ethyl-2-(isopropyl)-5-methylcyclohexancarboxamid (WS-3) | 39711-79-0 | 0,1 |
| 2-Isopropyl-N,2,3-trimethylbutyramid (WS-23) | 51115-67-4 | 0,08 |
Die Werte leiten sich aus dem jeweiligen Derived No-Effect Level (DNEL) des BfR ab, also dem Expositionsgrenzwert ohne erwartete Beeinträchtigung. Dieser wird mit 20 m³ Atemluft pro Tag multipliziert und durch 10 ml Liquid pro Tag geteilt; 10 ml entsprechen nach der Begründung dem Verbrauch des 75. Perzentils der Konsumierenden. Für Menthol ergibt das 13 mg/m³ × 20 m³ ÷ 10 ml = 26 mg/ml.
Für die Praxis bedeutet das: Menthol- und Minzliquids bleiben in üblichen Konzentrationen grundsätzlich möglich. Die Grenzwerte für WS-3 und WS-23 liegen nach Angaben der Branche dagegen weit unter den marktgebräuchlichen Gehalten; viele „Ice“-Liquids müssten neu rezeptiert werden.
Was verboten werden soll
Anlage 2 Nr. 5 TabakerzV wird neu gefasst und um Sucralose und Menthyllactat erweitert. Zugleich entfällt die bisherige Unterteilung in Aromastoffe und aus Pflanzen gewonnene Stoffe.
- Sucralose: Das BfR verweist auf die Zersetzung bei Temperaturen über 120 °C zu chlorhaltigen Verbindungen wie Chlorpropanolen sowie auf eine vermehrte Bildung von Aldehyden beim Verdampfen.
- Menthyllactat: Nach der BfR-Stellungnahme 053/2026 lassen sich gesundheitliche Effekte unter anderem auf Nebennieren, Magen und Milz nicht ausschließen. Eine Höchstmenge konnte das BfR mangels ausreichender Daten nicht ableiten. Nicht zu verwechseln mit Menthylacetat, das bis 26 mg/ml zulässig bleiben soll.
- Cannabinoide: Neu ist ein Verbot von Cannabinoiden einschließlich CBD und ihrer Zubereitungen (Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e). Der neue § 27a definiert Cannabinoide und nimmt Stoffe aus, die bereits unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen. Begründet wird das Verbot mit der Vermarktung solcher Produkte über vermeintliche Gesundheitsvorteile.
Daneben enthält der Entwurf Vollzugsänderungen: Die Liste der Inhaltsstoffe auf der Packung muss künftig in deutscher Sprache verfasst sein (§ 27 Abs. 1). Mitteilungen an die Behörden sind auf Deutsch oder Englisch abzugeben (§§ 6, 24).
Übergangsfristen und Abverkauf
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die neuen Inhaltsstoffregeln sind aber erst später anzuwenden (§ 34 Abs. 6 und 7 TabakerzV-Entwurf):
- Bis zum letzten Tag des 12. Monats nach Verkündung darf nach bisherigem Recht hergestellt werden.
- Ab dem ersten Tag des 13. Monats nach Verkündung gelten die Höchstmengen der Anlage 2a sowie die Verbote von Sucralose, Menthyllactat und Cannabinoiden.
- Danach dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die bis zum Stichtag nach altem Recht hergestellt wurden, bis zum Abbau der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. Ein Enddatum für den Abverkauf ist nicht vorgesehen.
Ein Beispiel: Bei einer Verkündung im März 2027 würden die neuen Regeln ab dem 1. April 2028 gelten. Für die Umstellung der Kennzeichnung auf das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) sieht der Entwurf eine eigene Frist ab dem siebten Monat nach Verkündung vor, ebenfalls mit Abverkaufsregel.
Verfahrensstand und weiterer Ablauf
Das Vorhaben befindet sich weiterhin im Stadium des Referentenentwurfs. Das BMLEH hat den Entwurf vom 5. Oktober 2026 nicht selbst veröffentlicht; er ist über das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) abrufbar, als Reinfassung und als Änderungsfassung gegenüber dem Januar-Entwurf. Die Frist für Stellungnahmen der Verbände lief bis zum 27. Oktober 2026.
Die betroffenen Verbände haben zum überarbeiteten Entwurf Stellung genommen. Die Bewertungen gehen auseinander: Teils werden die Höchstmengen als zu streng, teils als zu lasch kritisiert.
Als Nächstes wertet das Ministerium die Stellungnahmen aus; der Text kann sich dabei erneut ändern. Anschließend wird die Verordnung dem Bundesrat zugeleitet, der zustimmen muss und seine Zustimmung von Änderungen (Maßgaben) abhängig machen kann. Eine Bundesrats-Drucksache liegt bislang nicht vor.
Nach der Begründung ist die Notifizierung bei der EU-Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 bereits erfolgt. Ob die wesentlich geänderte Fassung erneut notifiziert werden muss, lässt der Entwurf offen; eine erneute Notifizierung löst eine weitere Stillhaltefrist von mindestens drei Monaten aus. Mit einer Verkündung vor dem Frühjahr 2027 ist daher kaum zu rechnen.
h2>Offene Fragen und Empfehlungen für Hersteller und Händler
Akuter Handlungsbedarf besteht nicht: Bis zur Verkündung und Anwendung bleibt alles verkehrsfähig, was nach geltendem Recht verkehrsfähig ist. Die Umstellung sollte aber früh geplant werden, denn das Zeitfenster ist kürzer, als die zwölf Monate vermuten lassen.
Offene Fragen im Entwurf
- Ob die Höchstmengen für Konzentrate wie Longfill-Aromen und Shortfills am Gebinde oder an der verdampfungsfertigen Mischung zu messen sind, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
- Ob die Werte für WS-3 und WS-23 im weiteren Verfahren angepasst werden, ist nicht absehbar.
Empfehlungen
- Rezepturen prüfen: Gehalte der elf Stoffe der Anlage 2a je Produkt erfassen, auch soweit sie über natürliche Extrakte wie Pfefferminzöl eingetragen werden.
- Lieferanten einbinden: Spezifikationen und Analysenzertifikate für Aromen und Kühlstoff-Mischungen anfordern.
- Meldefristen einplanen: Mitteilungen über E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sind sechs Monate vor dem Inverkehrbringen abzugeben (§ 24 Abs. 3 TabakerzV). Wer umrezeptiert, sollte prüfen, ob eine neue Mitteilung erforderlich ist, und die Frist in die Planung einrechnen.
- Herstellungsdatum dokumentieren: Der Abverkauf hängt vom Herstellungsdatum ab. Chargen sollten so dokumentiert sein, dass sich die Herstellung vor dem Stichtag gegenüber Behörden belegen lässt.
- Sortiment mit Sucralose, Menthyllactat oder CBD frühzeitig auf Alternativen umstellen; für diese Stoffe ist keine Höchstmenge vorgesehen.